AG Neustadt/Rübenberge – Az.: 47 C 1106/18 – Urteil vom 08.07.2021
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2019 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nebenintervenientin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die den Rechtsstreit als Erben der nach Rechtshängigkeit verstorbenen Beklagten ### aufgenommen haben, keinen Anspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB auf die Zahlung weiterer Betriebskosten aus dem Jahr 2017.
Zwischen der Klägerin und der verstorbenen ### bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in ###, aus dem diese verpflichtet war, neben der Miete die angefallenen Betriebskosten zu tragen. Für das Abrechnungsjahr 2017 hat die Klägerin ihr durch die Verwalterin die Betriebskostenabrechnung vom 03.05.2018 erteilen lassen, welche eine Nachzahlung in Höhe von 236,95 Euro ausweist.
Bestreiten der Betriebkostenabrechnung (Symbolfoto:Von Tyshchenko Photography/Shutterstock.com)Die vorgelegte Betriebskostenabrechnung ist unter rein formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; sie weist insbesondere die berücksichtigten Betriebskostenarten, die für diese jeweils angefallenen Gesamtbeträge, die angewandten Verteilerschlüssel, die auf die Beklagte entfallenden Einzelbeträge und die berücksichtigten Vorauszahlungen aus. Auch die der Betriebskostenabrechnung beigefügte Heizkostenabrechnung vom 25.04.2018 ist formal ordnungsgemäß. Der Abrechnung kann insbesondere entnommen werden, in welchem Verhältnis die Gesamtkosten nach Wohnfläche und nach Verbrauch umgelegt wurden und wie die berücksichtigten Verbrauchswerte ermittelt worden sind.
Die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung kann jedoch nicht festgestellt werden, weil die Abrechnung Heizkörper ausweist, die in der Wohnung möglicherweise nicht vorhanden sind. Ob die in der[…]