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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenerstattung für Hautstraffungen nach Magenverkleinerungsoperation

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Leistungskatalog der GKV und das Recht auf Körperstraffung: Eine Analyse der richterlichen Entscheidung
Der vorliegende Fall handelt von einer Klägerin, die sich nach einer massiven Gewichtsreduktion durch eine Magenverkleinerung mehrere Körperstraffungsoperationen wünscht. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, die Kosten für diese Operationen zu übernehmen. In der Urteilsanalyse steht insbesondere die rechtliche Frage im Vordergrund, ob und wann eine operative Körperstraffung als medizinisch notwendige Leistung im Sinne des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzusehen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 4 KR 287/19 >>>

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Der ärztliche Behandlungsvorgang und die Relevanz von Hautirritationen
Das Gericht befasst sich zunächst mit der Frage, ob eine Fettschürze, die nach einer massiven Gewichtsreduktion entstanden ist, als gesunder oder kranker Körperteil anzusehen ist. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob eine operative Reduktion der Fettschürze als unmittelbare oder nur als mittelbare Behandlung angesehen werden kann. Das Gericht argumentiert, dass eine Fettschürze nur dann als kranker Körperteil angesehen werden kann, wenn dauerhafte und therapieresistente Hautirritationen vorliegen. Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass bei ihr solche dauerhaften Hautirritationen vorhanden sind und alle konventionellen Behandlungsmethoden erfolglos waren.
Notwendige Vorbedingungen für eine Kostenerstattung
Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse voraussetzt, dass die selbst beschaffte Leistung zum Leistungskatalog der GKV gehört. Dies bedeutet, dass die gewünschte Behandlung zu den Leistungen gehört, die die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung erbringen müssen. Im vorliegenden Fall ist dies bei der gewünschten Oberschenkelstraffung der Fall, da die Klägerin unter anderem durch Atteste nachweisen konnte, dass ihre Gesundheit und Mobilität durch die Fettschürze erheblich beeinträchtigt sind.
Bewertung der Entstellungsproblematik
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des Gerichts ist auch die Frage, ob eine Fettschürze als Entstellung im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann. Hierfür muss nach objektivem Maßstab eine erhebliche Auffälligkeit gegeben sein, die Betroffenheit hervorruft und die soziale Teilhabe gefährdet. Das Gericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die[…]


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