OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 6 U 82/99
Verkündet am: 27.10.1999
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1999 für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1999 – 3 0 329/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitungsinserate mit folgendem Inhalt zu schalten:
Telefonverdienst
v. Zuhause, selbstg. Anrufannahme!
Tel. 0190/8XXXXX (2 Sek./12 Pfg.)
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.
T a t b e s t a n d
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern u.a. die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen der Bundesländer gehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte schaltete im Januar 1998 in der Anzeigenzeitung ,,Rhein Main Presse“ eine Kleinanzeige mit folgendem Text:
Telefonverdienst
v. Zuhause, selbstg. Anrufannahme!
Tel. 0190/8XXXXX (2 Sek./12 Pfg.)
Unter der angegebenen Rufnummer erhielten Interessenten über einen Anrufbeantworter Informationen über die Art der angebotenen Tätigkeit. Dem über den Anrufbeantworter verbreiteten Text ist zu entnehmen, daß die Beklagte be[…]