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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 489/17 – Urteil vom 26.01.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017 – 2 Ca 5809/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zeugnisberichtigung bzw. -ergänzung und die Zahlung einer Verzugspauschale.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 22.06.2010 bis zum 30.04.2016 als Sachbearbeiterin und Sekretärin beschäftigt. Einzelheiten ihrer Tätigkeit sind in einer Stellenbeschreibung vom 01.01.2015 niedergelegt. Dort ist als Aufgabe in der Sachbearbeitung unter anderem „Leistungswettbewerb des H (Wettbewerb inkl. Abschlussveranstaltung)“ genannt. Der Leistungswettbewerb des H wird vom Z organisiert, der insoweit von den Ha , unter anderem von der Beklagten, unterstützt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Blatt 169 bis 175 der Akte Bezug genommen.

Die Parteien schlossen in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 9 Ca 9491/15 am 07.04.2016 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, nach dem das Arbeitsverhältnis am 30.04.2016 endete. In Ziffer 2 und 3 des Vergleichs ist Folgendes geregelt:

„2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust ihres sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe von 11.500,- EUR brutto. ( … ) ist fällig zum 01.05.2016.

Tatsächlich entstehende Bruttoentgeltansprüche (einschließlich Arbeitgeberanteil) für den Monat April 201(6) werden von dem o. g. Abfindungsbetrag in Abzug gebracht. ( … )

3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, und welches die Gesamtbeurteilung „gut“ enthält. Es enthält die Schlussformel: „Wir bedauern sehr, dass Frau Ah unser Unternehmen verlässt und danken ihr für die geleistete, erfolgreiche Arbeit und jederzeit gute Zusammenarbeit. Für die weitere Zukunft wünschen wir Frau A beruflich und persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

( … )“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs vom 07.04.2016 wird auf Blatt 6 bis 9 der Akte Bezug genommen.

Seit dem 15.02.2016 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt im April Krankengeldleistungen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr).

Zum 01.05.2016 lag der Beklagten eine


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