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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückweisung einer Arbeitnehmerkündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Unangemessenes Verhalten und Vertretungszweifel: Ein Fall von Arbeitsrecht
In einem vorliegenden Fall von Arbeitsrecht aus Siegen geht es um die Zurückweisung einer Arbeitnehmerkündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde und Vorwürfe der sexuellen Belästigung. Die Hauptproblematik liegt in der Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt und ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Zudem spielt das Thema Vertretungsregelung und Vollmachtsurkunde eine zentrale Rolle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 128/20 >>>

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Vorgeschichte und Vorwürfe
Der Arbeitnehmer, der Kläger, soll einen anderen Mitarbeiter sexuell belästigt haben, indem er diesem die Hose herunterzog. Dieser Vorfall, so der Vorwurf, stellt eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und verletzte das Recht des Betroffenen auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Kläger entgegnet, dass die Vorkommnisse lediglich Teil eines wechselseitigen Neckens waren und nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich stattfanden.
Bedeutung der Vollmachtsurkunde
In dieser Auseinandersetzung wurde die Kündigung des Klägers zurückgewiesen, da eine erforderliche Vollmachtsurkunde fehlte. Hierzu wurde das Gesetz nach § 174 BGB aufgegriffen, das festhält, dass bei einer Vertretung durch mehrere Personen, jede einzelne Person eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorlegen muss. Diese Anforderung war in diesem Fall nicht erfüllt.
Abwägung der Umstände und das Urteil
In einem solchen Fall bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der Umstände. Das Gericht musste prüfen, ob der vorgeworfene Sachverhalt als Kündigungsgrund ausreicht und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Berücksichtigt wurden Faktoren wie das Gewicht der Vertragspflichtverletzung, das Verschulden des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer und der Verlauf des Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht urteilte, dass das unangemessene Verhalten des Klägers zwar arbeitsrechtliche Konsequenzen hatte und ein Mitarbeiter durch dieses belästigt wurde, aber die fristlose Kündigung wurde nicht als gerechtfertigt angesehen. Stattdessen wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin mit einer Abmahnung hätte reagieren können. Der Kläger wurde daher bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigt.

Zum Schluss dieses Artikels ist es wichtig zu erwähnen, dass die Entscheidungen im Arbeitsrecht stark v[…]


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