Verkehrsunfall – Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung
Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall in Siegen, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein VW Golf Cabrio aus dem Jahr 1988, beschädigt wurde. Der Kläger ließ den entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten, der die Reparaturkosten auf 9.228,57 EUR (netto 7.755,10 EUR) bezifferte. Zudem wurde der Wiederbeschaffungswert auf 9.100,00 EUR und der Restwert auf 1.500,00 EUR festgestellt.
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Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung der Nettoreparaturkosten, der Gutachterkosten, eine Pauschale von 25,00 EUR sowie Nutzungsausfall für 14 Tage zu je 50,00 EUR. Die Beklagte ließ die veranschlagten Reparaturkosten durch die Dekra überprüfen, die zu dem gleichen Ergebnis kam. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag von insgesamt 6.903,00 EUR an den Kläger.
Der Kläger ließ die Reparaturen an seinem Fahrzeug durchführen und die Dekra bescheinigte, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde. Der Kläger forderte daraufhin die Differenz zwischen den im Gutachten bezifferten Nettoreparaturkosten und dem von der Beklagten angesetzten Wiederbeschaffungsaufwand, sowie die restlichen Sachverständigenkosten und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
Das Gericht entschied, dass der Kläger berechtigt ist, auf Nettoreparaturkostenbasis abzurechnen. Unabhängig von der Höhe des Wiederbeschaffungswerts, lagen die kalkulierten Reparaturkosten in beiden Fällen über 100% des Wiederbeschaffungswerts, aber unter 130% des Wiederbeschaffungswerts. Daher kann gemäß der Rechtsprechung eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erfolgen.
Das Gericht stellte fest, dass eine Vorlage der Reparaturkostenrechnung nicht erforderlich ist, wenn der Kläger fiktiv über den Unfallschaden abrechnet. Es genügt, dass das Fahrzeug mehr als 6 Monate nach der Reparatur weiter genutzt wird und verkehrssicher instandgesetzt wurde. In diesem Fall wurde das Fahrzeug laut Reparaturbestätigung der Dekra sach- und fachgerecht repariert.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturkostenbestätigung, da dies zu einer unzulässigen Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung führen würde. Allerdings hatte er Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten.
Zusammenfassend hat das Gericht den Beklagten als Gesamtschuldner dazu[…]