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Fahrzeugkaufvertrag – Kaufpreisminderung wegen Fahrzeugmängel

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AG Köln – Az.: 113 C 184/21 – Urteil vom 01.12.2021

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –
Gründe
Die Klage ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden war, unbegründet und damit abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 510 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat zwar etwas durch Leistung des Klägers erlangt. Dies erfolgte allerdings nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr aufgrund einer berechtigten Kürzung des Ankaufspreises um 510 EUR aufgrund festgestellter Mängel des angekauften Fahrzeuges. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich mit dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen U. anlässlich der Bewertung des Altfahrzeuges auf eine Wertminderung i.H.v. 510 EUR wegen Schäden an der Motorhaube (und am Kühlergrill) geeinigt, bedarf es hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht.

Das als qualifizierter Beklagtenvortrag zu wertende Dekra-Gutachten kommt nach der Begutachtung des Fahrzeuges zu einem Minderwert von insgesamt brutto 7.494 EUR und entfallend auf die festgestellten Schäden an der Motorhaube von einem Minderwert, der den hier geltend gemachten von 510 EUR überschreitet. In Anbetracht des Gutachtens, der dortigen Fotos, des Datums der Gutachtenerstellung sowie der eingetragenen Haltereigenschaft des Klägers kann dieser mit dem Vortrag, bei Übergabe des Fahrzeuges hätten keine Verklebungen der Motorhaube und des Kühlergrills bestanden, nicht gehört werden. Das bloße pauschale Bestreiten eines Schadens ist hinsichtlich des substantiierten Beklagtenvortrages unerheblich.

(Symbolfoto: Alexander Chaikin/Shutterstock.com)

Die Beklagte war auch berechtigt, eine Wertminderung i.H.v. 510 EUR anzurechnen. Vertraglich vereinbart war der Ankaufpreis „vorbehaltlich mängelfreiem Werkstatttest“. Der nach Übergabe des Fahrzeuges im Auftrag der Beklagten durchgeführte Werkstattest wies demgegenüber die beschriebenen Schäden aus. Die Instandsetzungsarbeiten als solche sind unstreitig. Die komplette Instandsetzu[…]


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