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Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht – Betriebliche Übung

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Betriebsübung: Die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter gleichförmi­ger Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­ge­bers
Aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis heraus ergeben sich für den Arbeitnehmer durchaus Pflichten und Rechte, die letztlich den Arbeitsalltag bestimmen. Seien es die Zahlungen des Arbeitsentgeltes oder der Prämien, seien es die Arbeitszeiten – viele Arbeitnehmer haben im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses eine gewisse Konstanz in ihrem Arbeitsleben, sodass die Frage nach dem Gewohnheitsrecht durchaus interessant wird. Hierbei handelt es sich dem Grunde genommen nach um das gleiche Gewohnheitsrecht, welches auch in dem privaten Rahmen zur Anwendung kommt. Jedoch ist bei vielen Arbeitnehmern das Grundprinzip des Gewohnheitsrechts nicht bekannt und sehr viele Arbeitgeber fragen sich, wie sich ein Unternehmen gegen das Gewohnheitsrecht zur Wehr setzen kann. Fakt ist, dass Gewohnheitsrecht ist seitens des Gesetzgebers an einige Voraussetzungen geknüpft.

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Wie definiert sich das Gewohnheitsrecht überhaupt?
Der Gesetzgeber definiert das Gewohnheitsrecht als ein Recht, welches nirgendwo in irgendeiner Form niedergeschrieben wurde und welches dementsprechend auch keinerlei rechtliche Grundlage in Form eines entsprechenden Gesetzes hat. Das Gewohnheitsrecht fällt dementsprechend in den Bereich des ungeschriebenen Rechts. Dieses Recht ist somit ebenfalls ein stillschweigendes Recht, aus welchem heraus sich aber dennoch für Personen Ansprüche ergeben können. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass, wenn ein Arbeitgeberunternehmen die Voraussetzungen für das Gewohnheitsrecht erfüllt, sie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf der Basis des Gewohnheitsrechts geltend machen können.
Die Rahmenkriterien für das Gewohnheitsrecht

das Unternehmen gewährt für einen längeren Zeitraum einen Aspekt des Arbeitsverhältnisses
der Aspekt des Arbeitsverhältnisses erfolgt im beiderseitigen Einverständnis
der Aspekt des Arbeitsverhältnisses wird auf regelmäßiger Basis wiederholt


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