LG Aurich – Az.: 3 O 487/20 – Urteil vom 02.12.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Unter dem Namen „H.“ betreibt sie eine Gaststätte in D., für welche sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr unterhält.
Der Versicherungsschein vom 25.10.2019 sieht eine Jahresversicherungssumme von 268.332 € vor (Bl. 10 d.A.).
Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – Fassung 2016 (Bl. 58 d.A.) zugrunde.
In § 1 Ziffer 1 der Bedingungen ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“
Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 1 Ziffer 2 der Bedingungen:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“
Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (Buchstabe a) und von 49 einzelnen Krankheitserregern (Buchstabe b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht aufgeführt.
Gem. § 2 Ziff. 3 a) der Versicherungsbedingungen wird im Fall einer Schließung nach § 1 Nr. 1a eine Entschädigung maximal für die Dauer von 30 Schließungstagen gewährt (Bl. 59 d.A.).