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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeldanspruch eines leitenden Angestellten gegenüber seinem Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 4 Sa 68/05
Urteil vom 12.06.2006

Tenor
In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 4. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.11.2005 – 2 Ca 8178/05 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Arbeitsgericht zuerkannten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 11.880,00 seit 01.04.2003, aus einem Betrag von € 4.797,00 seit 01.04.2004 und aus einem Betrag von € 4.809,00 seit 01.04.2005 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 werden zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte Ziff. 1 zu 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger die Kosten der Beklagten Ziff. 1 zu 80 % und die des Beklagten Ziff. 2 voll. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte Ziff. 1 zu 18 %. *)
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Ziff. III Satz 4 berichtigt gemäß Beschluss vom 31.07.2006:
*) Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte Ziff. 1 zu 21 %.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers, einen Schmerzensgeldanspruch sowie um verschiedene Ansprüche auf Restvergütung.
Der am 02.06.1960 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten Ziff. 1 (im folgenden nur noch: Beklagte) seit 01.05.1985 beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23.03./06.04.1999 zu Grunde. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf ABl. 22 ff. der erstinstanzlichen Akten Bezug genommen.


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