Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Stellplatzbaulast – Anspruch auf Verzicht

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Unveränderliche Bauverpflichtung: Vergeblicher Antrag auf Löschung einer eingetragenen Baulast
In diesem Fall geht es um eine Baulast, die im Jahr 1970 in Nordrhein-Westfalen begründet wurde und seitdem Bestandteil des Baulastenverzeichnisses ist. Die Klägerin, Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, strebte eine Löschung der in diesem Verzeichnis vermerkten Baulast an und argumentierte, dass diese nicht länger gültig sei. Allerdings weist das Gericht ihre Klage zurück und bekräftigt, dass die Baulast weiterhin besteht und relevant ist.

Direkt zum Urteil Az: 2 A 953/20 springen.

[toc]
Antrag auf Löschung der Baulast abgelehnt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Gültigkeit der Baulast und lehnte den Antrag der Klägerin auf Löschung dieser Baulast ab. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein sollte. Es bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Kein Anspruch auf Löschung oder Verzichtserklärung
Die Klägerin hatte gefordert, dass die Beklagte einen Verzicht auf die Baulast erklärt und diesen Verzicht in das Baulastenverzeichnis einträgt. Das Gericht wies jedoch diese Forderung zurück und erklärte, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Löschung der Baulast noch darauf, dass die Beklagte einen Verzicht auf sie erkläre.
Wirksamkeit der Baulast unangefochten
Die Begründung des Gerichts stützt sich auf die Tatsache, dass die Baulast wirksam begründet worden war und ihre Wirksamkeit nicht nachträglich weggefallen ist. Diese Bewertung beruht auf der Anerkennung der notariell beglaubigten Unterschrift der damaligen Eigentümerin und der Bestimmtheit der Baulast in Verbindung mit dem beigefügten Lageplan.
Keine Bestimmtheitsbedenken gegenüber der Baulast
Das Gericht bestätigte, dass es keine Bestimmtheitsbedenken gegenüber der Baulast gibt. Es wurde klargestellt, dass die Bestimmtheit der Baulast durch den beigefügten Lageplan, in dem die Stellplatzflächen grün schraffiert dargestellt wurden, gegeben ist. Daher ist die Baulast unmissverständlich und rechtsgültig.

Insgesamt bleibt die Baulast bestehen und eine Löschung oder ein Verzicht der Beklagten ist nicht in Sicht. Damit bleibt die Klägeri[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv