LG Flensburg – Az.: 3 O 14/18 – Urteil vom 18.10.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.086,40 €, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.086,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die auf eine nicht fachgerecht verbaute Heizungsanlage bei der Liegenschaft …weg …, …W, zurückzuführen sind, gemäß Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen H1 und S im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Flensburg, Az. 3 OH 40/14, soweit diese Ansprüche nicht durch den vorstehenden Zahlungstenor abgegolten sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 69 % und der Beklagte 31 % zu tragen.
Die Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens und die dort angefallenen Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme – tragen die Kläger zu 80 %, der Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Beweisaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Kläger zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 34.662,06 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf. Die Kläger sind die Käufer des Objekts, der beklagte Verkäufer ist von Berufs wegen Heizungsbauer und in der Vergangenheit insoweit als Gerichtssachverständiger tätig gewesen.
Mit notariellem Vertrag vom 28.11.2013 kauften die Kläger vom Beklagten das mit einem im Jahr 1993 erbauten Doppelhaus bebaute Grundstück …weg .., … W. Im notariellen Kaufvertrag ist unter § 6 ein Sachmängelgewährleistungsausschlussenthalten. Wegen der Einzelheiten des notariellen Kaufvertrags wird auf Anlage K1 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Besitzübergang erfolgte am 01.07.2014.
In dem streitgegenständlichen Gebäude ist neben einem leistungsfähigen 1,5 Tonnen-Kachelofen eine Wärmepumpenheizung eingebaut. Im Rahmen der Gespräche vor Abschluss des Kaufvertrags wies der Beklagte die Kläger darauf hin, der Ofen sei geeignet die Immobilie zu 80 % beheizen. Bezüglich der Heizleistung der Wärmepumpenheizung wurden den Klägern keine Hinweise erteilt.
Das Haus liegt tiefer als die Straße, die Grundstücksauffahrt weist ein Gefälle auf.
Die Kläger ho[…]