Versicherungsvertrag und Gesundheitsfragen: Kontroverse über Falschangaben
Eine kürzlich ergangene Gerichtsentscheidung bietet einen tiefen Einblick in die Auswirkungen der nicht korrekten Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Versicherungsvertrag. Die Klägerin, eine Frau, die aufgrund von wiederholten Fehlgeburten und einem unerfüllten Kinderwunsch ärztliche Beratung und Behandlungen in Anspruch nahm, hat sich in einer Klage wegen Vertragsbruch mit ihrer Versicherung auseinandergesetzt. Die zentrale Kontroverse in diesem Fall dreht sich um die Frage, ob die Klägerin die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantwortet hat oder nicht.
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Ablehnung der Berufung durch das OLG Hamm
Die Berufung der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht Hamm abgelehnt, da es überzeugt davon war, dassdie Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Landgericht hat die Klage bereits abgewiesen und der Widerklage der Versicherung stattgegeben. Die Klägerin war bei mehreren Ärzten wegen ihrer erlittenen Fehlgeburten und ihres unerfüllten Kinderwunsches in Behandlung.
Arglistige Täuschung im Mittelpunkt des Falles
Im Zentrum der Entscheidung steht der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch die Klägerin. Sie hätte nach Ansicht des Gerichts ihre Untersuchungen und Behandlungen wegen Infertilität und ihren unerfüllten Kinderwunsch verschwiegen. Dies gilt insbesondere, da die Klägerin, ungeachtet ihrer persönlichen Interpretation der Gesundheitsfragen, medizinisch beraten und behandelt wurde und somit Kenntnis über ihren Gesundheitszustand hatte.
Zeugenaussagen gegen Falschaussagen der Klägerin
Die Zeugenaussagen, insbesondere des Zeugen A, waren entscheidend für die Feststellungen des Gerichts. Zeuge A hatte die Klägerin ausdrücklich auf die Bedeutung der Gesundheitsfragen und deren genaue Beantwortung hingewiesen. Dass der Zeuge die Klägerin Monate nach Abschluss des Vertrages angerufen und diese mit möglichen Falschangaben konfrontiert habe, woraufhin die Klägerin zugegeben hat, nicht die Wahrheit gesagt zu haben, verstärkt den Verdacht der arglistigen Täuschung.
Abschließende Erkenntnisse und Konsequenzen
Die letztendliche Entscheidung stützte sich auf die Aussage des Zeugen und den Inhalt der mündlichen Verhandlung, und nicht auf die Beweiskraft einer „Urkunde“. Die Aussage des Zeugen und die Tat[…]