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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fußballtrainer im Amateurbereich – Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 3 Ta 21/14
Beschluss vom 07.07.2014

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins vom 08.05.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 25.04.2014 – Aktenzeichen 1 Ca 984/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe
Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Hintergrund des Rechtsstreites ist die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die fristlose Kündigung vom 10.09.2012 sowie darauf aufbauende Zahlungsanträge des Klägers und wechselseitig gestellte Auflösungsanträge, welche dann im weiteren Verfahren zurückgenommen worden sind.
In diesem Zusammenhang hat der Kläger in dem laufenden Verfahren bisher folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 10.09.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2014 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger gegen den beklagten Verein darauf aufbauend Lohnansprüche für Zeit vom 01.09.2012 bis zum 01.05.2014 in Höhe von insgesamt 10.650,00 Euro geltend.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 rügt der beklagte Verein die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger sei als Amateurtrainer im Nebenberuf nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.12.2012 zum Aktenzeichen 2 Ta 680/11 so entschieden.
Mit Beschluss vom 25.04.2014 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht und im Wesentlichen argumentiert, der Kündigungsschutzantrag stelle einen sogenannten sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen handele es sich um einen sogenannten aut-aut-Fall, wobei es diesbezüglich genüge, dass der Kläger die von ihm behauptete Arbeitnehmereigenschaft schlüssig dargetan habe. Für die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Arbeitsvertrag sei die geset[…]


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