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Architektenhaftung für Feuchtigkeitsschäden an Reihenhäusern

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OLG Frankfurt – Az.: 29 U 177/19 – Urteil vom 19.04.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2019 (Az.: 2-04 O 336/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414.715,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361.319,63 Euro seit dem 13.11.2008 und aus weiteren 53.396,18 Euro seit dem 25.04.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen über den mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Betrag hinausgehenden künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der mangelhaften Abdichtung bei der Reihenhausbebauung in Straße1 im Stadtteil Stadtteil1 der Klägerin noch entsteht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 42 Prozent und der Beklagte 58 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Streithelferin in erster Instanz hat der Beklagte 58 Prozent zu tragen, 42 Prozent trägt die Streithelferin selbst.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zweiter Instanz haben der Beklagte zu 4/5, die Streithelferin selbst 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund entstandener Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an Reihenhäusern im Straße1 in Stadt1, bei deren Errichtung der Beklagte Architektenleistungen übernommen hatte.

Die „Stadtwerke Stadt1“ und der Beklagte schlossen im März 2000 einen Architektenvertrag, der Architektenleistungen bezüglich der Baumaßnahme Reihenhausbebauung „Stadtteil1 West, 1. Bauabschnitt, 39 Reihenhäuser, Straße2“ zum Gegenstand hatte (Anlage K 2 zur Klageschrift im Anlagenordner).

Die Baumaßnahme wurde in zwei Bauabschnitten durchgeführt, wobei es auf Basis des abgeschlossenen Architektenvertrages zum 1. Bauabschnitt zu Verhandlungen zwischen Herrn A, der bei dem Eigenbetrieb Stadtwerke Stadt1 der Klägerin und zudem auch als Prokurist der S[…]


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