OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 11 UF 329/03
Urteil vom 25.05.2004
Vorinstanz: AG Mainz, Az.: 31 F 135/02
In der Familiensache wegen Ehescheidung, Ehegattenunterhalts und Versorgungsausgleich (Verbund) hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 23. April 2004 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2. neu gefasst wie folgt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von 795,00 Euro monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage in der Folgesache Ehegattenunterhalt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/13 und die Antragsgegnerin zu 4/13.
Die Kosten Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller zu 5/7 und die Antragsgegnerin zu 2/7.
Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt wurde, vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,00 € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, wenn nicht der Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird in Ansehung der Folgesache Ehegattenunterhalt zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antragsteller (* … September 1948) begehrt die Scheidung der am 15. April 1997 geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin (* … Januar 196[…]