Kostenentscheidung bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags
Ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt (Az: 20 W 520/19) beschäftigte sich mit der Frage des Kostenverhältnisses bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Im Fokus standen hier insbesondere die in diesem Zusammenhang vereinbarten Regelungen zur Betreuungs- und Patientenverfügung sowie die Frage, inwieweit diese den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten angemessen Rechnung tragen.
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Ausgangsfall: Vereinbarungen zur Betreuungs- und Patientenverfügung im Grundstückskaufvertrag
Im vorliegenden Fall war ein Grundstückskaufvertrag beurkundet worden, der Bestandteil eines umfassenden Pakets von Regelungen zur Patienten- und Betreuungsverfügung war. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die hier vereinbarten Regelungen den wirtschaftlichen Verhältnissen von Käufer und Verkäufer gerecht werden.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, da diese für unangemessen erachtet wurde. Dabei wurde insbesondere der Einwand angeführt, dass die Beurkundungskosten für die Formulierung der Patienten- und Betreuungsverfügung über § 130 GNotKG hätten gedeckt sein müssen. Diese Regelung sieht vor, dass bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und dazugehörigen Vereinbarungen die Kosten auf die Erben umzulegen sind.
Entscheidung des OLG Frankfurt: Betreuungs- und Patientenverfügung angemessen berücksichtigt
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer sah das Gericht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, die Kosten für die Beurkundung der Patienten- und Betreuungsverfügung über § 130 GNotKG zu verteilen.
Die Begründung des Gerichts: Die Betreuungs- und Patientenverfügung sind eng mit dem Grundstückskaufvertrag verknüpft