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Rechtsanwälte Kotz GbR

VOB-Vertrag – Nichtaufnahme von Arbeiten trotz unverzüglicher Fristsetzung

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Barrierenfreiheit in der Debatte: Konflikt um Umbauarbeiten am A-Platz in G
Im Zentrum dieses Rechtsfalls steht ein VOB-Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zwischen zwei Parteien: der Beklagten, die den Auftrag erteilte, und der Klägerin, die den Auftrag ausführen sollte. Kern des Streits ist der barrierefreie Umbau des A-Platzes in G, welcher insbesondere die Bedürfnisse von blinden und sehbehinderten Menschen berücksichtigen sollte. Die Arbeiten begannen jedoch nicht wie geplant und endeten mit einer Kündigung des Vertrages durch die Beklagte und daraus resultierenden Forderungen seitens der Klägerin.

Die Klägerin hatte auf Grundlage des VOB-Vertrages und zusätzlicher Vertragsbedingungen von beiden Seiten den Auftrag angenommen, ihre Pflichten jedoch trotz Fristsetzung nicht erfüllt. Die komplexe Situation war durch eine Reihe von Unstimmigkeiten und Missverständnissen in Bezug auf die notwendigen Unterlagen und Ausführungspläne gekennzeichnet, welche im Laufe des Verfahrens detailliert erörtert wurden.

Direkt zum Urteil Az: 1 O 86/19 springen.

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Anfängliche Unklarheiten und Verwirrung
Nach dem Erhalt des Auftrages begann die Klägerin die Arbeit, stieß jedoch auf Schwierigkeiten. Es gab Missverständnisse in Bezug auf die Bauvorhabenpläne, die von der Beklagten übermittelt wurden. Diese Pläne waren nicht ausdrücklich genehmigt oder zur Ausführung freigegeben. Die Klägerin äußerte Bedenken und stellte eine Liste von Punkten zusammen, die für eine fundierte Diskussion notwendig waren.
Kommunikative Hürden und daraus resultierende Probleme
In einem Versuch, die aufgetretenen Probleme zu klären, wurde ein formeller Austausch per E-Mail zwischen beiden Parteien initiiert. Die Klägerin meldete eine Behinderung an und forderte eine Reihe von Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten. Die Beklagte reagierte darauf und nahm zu den von der Klägerin gerügten Punkten Stellung.
Das Ende des Weges und die daraus resultierenden Konsequenzen
Schließlich führten die Schwierigkeiten und Unklarheiten dazu, dass die Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt wurden und der Vertrag von der Beklagten gekündigt wurde. Die Folge war ein Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin ihre Ansprüche geltend machte, jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages angeordnet.[…]


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