Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 23/16, Urteil vom 09.05.2018
I. Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten gegen das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 31/14 – werden jeweils zurückgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges sind vom Kläger zu 69 Prozent und von der Beklagten zu 31 Prozent zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 Prozent und die Beklagte zu 12 Prozent. Die Kosten der zweitinstanzlichen Nebenintervention haben der Kläger zu 88 Prozent und die Streithelferin zu 12 Prozent zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.989,02 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung und um vermeintliche Leistungsansprüche des Klägers wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist von Beruf Schornsteinfeger und verfügt über die Zusatzqualifikation eines Gebäudeenergieberaters mit HWK-Prüfung. Er war ab 1. Juli 2006 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im November 2012 als Bezirksschornsteinfegermeister selbständig tätig und hatte mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 23. Oktober 2006 (Bl. 105 GA) kam – vermittelt durch die Streithelferin, eine Versicherungsmaklerin – zwischen den Parteien zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. xxx xxx (Bl. 122 = Bl. 639 ff. GA) mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,- Euro und einer Versicherungsdauer bis zum 1. Januar 2023 zustande. Bestandteil dieses Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K (AVB, Bl. 655 ff. GA). Im zugrunde liegenden Antrag (Bl. 105 ff.GA) hatte der Kläger bei den Gesundheitsfragen die Frage nach Krankheiten der Gelenke bejaht und eine Sehnenverletzung an der linken Schulter in 11/2000 und einen Kreuzbandriss am linken Knie in 12/96 – jeweils unter Beifügung eines Unfallfragebogens – angegeben. Die weitere Frage, ob e[…]