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Betriebskostenabrechnung –  Abrechnung der Betriebskosten und der Heizkosten

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LG Berlin – Az.: 29 O 124/11 – Urteil vom 08.02.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.907,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 02.02.2008 mietete der Beklagte von der Klägerin die in der … … in … Berlin im 1. Obergeschoss rechts belegenen Geweberäume mit einer Fläche von 278,20 m² zum Betrieb eines Kulturcafés. Gemäß § 3 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 1.500,00 €, die sich zusammensetzt aus einer Nettokaltmiete von 750,00 € sowie Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Hausverwalterkosten in Höhe von 550,00 € und auf die Heizkosten in Höhe von 200,00 €.

Unter § 20 Nr. 10 des Mietvertrages hielten die Parteien fest:

„Einige Heizkörper (mind. 5) werden nicht warm. Sollte der Mieter eine Reparatur für erforderlich halten, so wird vereinbart, dass er diese durchführt und auch die Kosten hierfür trägt.“

Wegen der näheren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den als Anlage 1 in Abschrift zu den Akten gereichten Mietvertrag verwiesen, insbesondere hinsichtlich der als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten auf § 3 Ziffer 2. und 2.1. des Mietvertrages.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der sich aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2008 und 2009 sowie aus den Heizkostenabrechnungen 2008/09 und 2009/10 zu Lasten des Beklagten ergebenden Nachforderungen. Im Einzelnen wird auf die Anlagenkonvolute 2, 3 und 4 verwiesen, wobei in Betreff auf die Betriebskosten jeweils die korrigierten Abrechnungen mit den niedrigeren Nachzahlungsforderungen streitgegenständlich sind. Letztere übersandte die Klägerin dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2010. Die erfolgte Korrektur bestand u. a. darin, dass der Mieter der Tiefgarage mit einer Fläche von 200 m² an bestimmten Positionen, nämlich den Kosten des Winterdienste, der Gebäud[…]


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