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Arbeitnehmerinsolvenz – Zahlungsklage – Vergleich

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Streit um Zahlungsansprüche nach Kündigung und Hotelverkauf
In diesem bemerkenswerten Fall konfrontiert uns die Geschichte mit einer langjährigen Servicekraft, die gegen ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis und die ausstehenden Zahlungen von Vergütungsansprüchen kämpft. Ihre Stelle wurde im berühmten „Hotel H.“, betrieben von der Beklagten, im März 2018 fristlos gekündigt. Doch die Dinge sind komplizierter, als sie scheinen, als die einstige Angestellte Vergütungsansprüche für den Zeitraum ihrer Anstellung einfordert. Nach der Kündigung kamen sie und die Beklagte zu einem Vergleich. In einer unerwarteten Wendung verkauft die Beklagte das Hotel jedoch weiter. Führt das zum Aufkommen neuer Fragen bezüglich der Umsetzung des Vergleichs?

Direkt zum Urteil Az: 2 Sa 106/19 springen.

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Ein umstrittener Vergleich und der Verkauf des Hotels
Die klagende Partei und die Beklagte schlossen vor dem Arbeitsgericht Trier einen Vergleich, in welchem bestimmte Aspekte geklärt wurden. Eines der bemerkenswertesten Elemente dieses Vergleichs war die Klausel, dass, sollten die Klägerin oder ihr Ehemann das Hotel erwerben, sie berechtigt wären, 20.000 € vom Kaufpreis abzuziehen. Ein kniffliger Punkt kam auf, als die Beklagte das Hotel an eine dritte Partei verkaufte. Die Klägerin argumentierte, dass durch den Verkauf die im Vergleich vereinbarte Bedingung gegen Treu und Glauben verhindert worden sei.
Die Kompensation und das Einreichen einer erneuten Klage
Nach dem Verkauf des Hotels reichte die Klägerin erneut Klage ein und forderte die Zahlung des Vergleichsbetrags von 20.000 €. Sie begründete dies mit dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich und argumentierte, dass aufgrund des Hotelverkaufs die Bedingung als eingetreten gelten müsse. Sie stützte ihren Zahlungsantrag zusätzlich auf ursprünglich im Vorprozess geltend gemachte Vergütungsansprüche.
Der Kampf vor Gericht und das endgültige Urteil
Der Fall landete erneut vor dem Arbeitsgericht Trier, wo die Klägerin die Beklagte dazu aufforderte, den Betrag von 20.000 € plus 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte argumentierte dagegen und beantragte die Abweisung der Klage. Nach eingehender Prüfung entschied das Gericht, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von der Klägerin und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen getragen werden. Die Möglichkeit einer Revisio[…]


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