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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs mit Fahrtrichtungsanzeiger und Scheinwerfer

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AG Soltau, Az.: 4 C 700/12

Urteil vom 12.06.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 860,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 631,33 € seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger in Höhe von 1/3 die Verluste im Schadensfreiheitsrabatt, die dieser durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung … zur Versicherungsnummer … durch den Unfall vom 07.05.2012 erlitten hat, auszugleichen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23,72 % und die Beklagten zu 76,28%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.303,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: K.cess/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 07.05.2012 kam es in Neuenkirchen im Kreuzungsbereich der Hauptstraße und der Bahnhofstraße (B71) zu einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Ford Focus C-Max, 1,6 TDCI mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war Fahrzeugführer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Die Zeugin … befuhr mit dem Klägerfahrzeug die Hauptstraße aus Richtung Visselhövede kommend und beabsichtigte, nach links in die Bahnhofstraße (B 71) Richtung Delmsen abzubiegen. Gemäß Zeichen 205 hatte sie Vorfahrt zu gewähren. Der Beklagte zu 1) näherte si[…]


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