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Beweisverwertungsverbot von Fahrzeughalterangaben gegenüber Polizeibeamten

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LG Duisburg – Az.: 35 Qs – 351 Js 667/18 – 38/18 – Beschluss vom 13.07.2018

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entziehende Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.05.2018 (Az.: 212 Gs 58/18) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte und vom Verteidiger zulässig erhobene Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts hat auch in der Sache Erfolg, da nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen keine dringenden Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Insoweit besteht nach den derzeitigen Ermittlungsergebnissen kein dringender Tatverdacht dahin, dass der Beschuldigte den Unfall selbst herbeigeführt hat. Der Zeuge S. konnte insoweit zwar das Fahrzeug, mit dem der Unfall verursacht wurde, durch Angabe der Farbe und einiger Teile des amtlichen Kennzeichens mit hinreichender Sicherheit – und einem sich daraus ergebenden dringenden Tatverdacht – identifizieren, zumal an dem sodann ermittelten Fahrzeug der Marke AUDI A4 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XX Unfallspuren, die mit denen an dem durch den Zeugen S. genutzten Fahrzeug der Marke VW Fox, amtliches Kennzeichen X-XX XX, korrespondieren, vorgefunden worden sind. Indes konnte der Zeuge S. den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls weder konkret identifizieren noch beschreiben. Soweit der Beschuldigte sodann im Rahmen einer informatorischen Befragung durch den Polizeibeamten PK I. angegeben hat, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI, unterliegen seine diesbezüglichen Angaben einem – auch durch seinen Verteidiger geltend gemachten – Beweisverwertungsverbot, das sich aus der mangelnden vorherigen Belehrung als Beschuldigter, mithin aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO ergibt. Zwar lag, soweit die Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs der Marke AUDI Ermittlungen zum Halter dieses Fahrzeugs vorgenommen haben, woraufhin – so dürfte der A[…]


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