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Rücktritt vom Vertrag vor Fälligkeit der Leistung – Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

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Gerichtsurteil: Vertrag ohne Frist kündbar bei fehlender Leistungserfüllung
Der Fall LG Aschaffenburg Az.: 14 O 192/20 befasst sich mit dem Rücktritt vom Vertrag vor Fälligkeit der Leistung, wobei es um die Rückabwicklung eines Tauschvertrags geht, bei dem sich herausstellte, dass der Schuldner die vereinbarte Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen konnte, wodurch der Gläubiger berechtigt war, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 192/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten, wenn klar ist, dass der Schuldner die Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen wird, ohne dass eine Fristsetzung nötig ist.
Der Fall betrifft die Rückabwicklung eines Tauschvertrags, bei dem sich herausstellte, dass der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht fristgerecht erfüllen konnte.
Der Gläubiger trat erfolgreich vom Vertrag zurück, da deutlich wurde, dass der Schuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringen konnte.
Es fand eine Rückabwicklung des Tauschvertrags statt, wobei verschiedene Leistungen und Gegenleistungen zwischen den Parteien rückgängig gemacht wurden.
Die Parteien hatten unterschiedliche Ansichten über die Erfüllung und Rückabwicklung bestimmter Vertragsbestandteile, was zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte.
Der Schuldner musste den Grundbesitz räumen und zurückgeben, während gleichzeitig eine Entschädigung für die Fischereirechte geleistet wurde.
Die Klägerin konnte Schadensersatz für Notarkosten und Grunderwerbssteuer beanspruchen, allerdings unter bestimmten Bedingungen.
Ein Teil der Ansprüche wurde durch eine Zug-um-Zug-Regelung erfüllt, was bedeutet, dass bestimmte Leistungen nur erbracht werden, wenn auch die Gegenleistung erfolgt.
Die Gerichtsentscheidung betonte die Bedeutung von vertraglichen Vereinbarungen und deren Auslegung im Kontext des Rücktritts vom Vertrag.


Rücktritt vom Vertrag bei absehbarer Nichterfüllung
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht nicht nur, wenn der Vertragspartner nach Fälligkeit der Leistung in Verzug gerät. Unter bestimmten Umständen kann bereits vor der eigentlichen Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurückgetreten werden. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtlich wird[…]


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