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Realschulbesuch – Anspruch auf Entscheidung über Bildungsweg

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Verwaltungsgericht Minden
Az.: 2 L 302/07
Beschluss vom 22.06.2007

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Besuch einer Realschule im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen, ist unbegründet.
Es fehlt an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Der für eine solche Anordnung u.a. erforderliche Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand enthält das Antragsvorbringen nichts, was Veranlassung zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners geben könnte. Dieser dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule zu einer Realschule als weiterführende Schule gemäß § 11 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) nicht vorliegen.
Diese gesetzliche Bestimmung und die darauf beruhenden Regelungen der Ausbildungsordnung Grundschule sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie begegnen keinen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die seitens der Antragstellerin gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das zur Begründung einer solchen Verletzung herangezogene „prinzipielle Bestimmungs- und Auswahlrecht“ der Eltern bei der Schulformwahl, welches zu einem „elterlichen Konkretisierungsprimat“ gegenüber staatlichen Schulbehörden bei der Einschätzung des schulischen Leistungsvermögens von Kindern führen soll, lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungsgerichte und der Fachgerichte seit la[…]


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