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Antrag nach § 283 Satz 1 Hs. 1 ZPO – Schriftsatznachlass ist im Termin zu bescheiden

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Befangenheitsantrag gegen Richter zurückgewiesen
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss wies das Kammergericht den Befangenheitsantrag gegen einen Richter am Landgericht Berlin zurück. Die Beklagte hatte den Richter wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs abgelehnt, da er ihren Antrag nach § 283 ZPO nicht beschieden hatte. Das Kammergericht sah jedoch keine Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit.

Direkt zum Urteil: Az.: 10 W 52/23 springen.

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Gründe für die Ablehnung des Befangenheitsantrags
Das Kammergericht stellte fest, dass zwar der Antrag der Beklagten nach § 283 ZPO im Termin hätte beschieden werden müssen, jedoch nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die Besorgnis der Befangenheit begründet. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegenüber dem Richter besteht.
Kein Akt richterlicher Willkür erkennbar
Der abgelehnte Richter hatte in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er den Antrag der Beklagten später noch bescheiden wollte. Hierin sah das Kammergericht das Bemühen um richtige Rechtsanwendung und keinen Akt richterlicher Willkür. Zudem war der Rechtsirrtum des Richters nach Ansicht des Gerichts noch vertretbar und für die Beklagte erkennbar.

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Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 10 W 52/23 – Beschluss vom 17.04.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2022 – 32 O 44/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
A.

Die Beklagte hat beim Landgericht Berlin am 10. November 2022 am Ende einer Sitzung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO beantragt, ihr auf einen Schriftsatz der Klägerin sowie auf in der Sitzung erteilte Hinweise eine Frist zu bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Am Schluss der Sitzung hat der Einzelrichter, Richter am Landgericht …, einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Auf den Antrag gemäß § 283[…]


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