OLG Frankfurt – Az.: 20 W 168/21 – Beschluss vom 22.02.2022
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 830.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren zu je ¼ als Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1 im Grundbuch eingetragen. Eingetragen waren außerdem drei Grundschulden zugunsten der Bank1 Stadt2 über 76.000 €, 664.000 € und 90.000 €, jeweils mit Zinsen.
Die Beteiligten errichteten auf dem Grundstück zwei Doppelhaushälften. Sie teilten das Grundstück gemäß § 8 WEG in zwei Wohnungseigentumseinheiten, als deren Eigentümer zu je ¼ sie am 29.09.2020 in die neu angelegten Wohnungsgrundbücher (Bl. … und …) eingetragen wurden. Die drei Grundschulden wurden in die Wohnungsgrundbücher übertragen und jeweils mit einem Mithaftvermerk versehen.
Am 16.03.2021 schlossen die Beteiligten einen notariellen „Aufteilungsvertrag“ (UR-Nr. … des Notars A in Stadt1; in Akte, nicht paginiert). Darin vereinbarten sie die Übertragung der Wohnung Bl. … auf die Beteiligten zu 3 und 4 zu je ½ und der Wohnung Bl. … auf die Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ und erklärten jeweils die Auflassung. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung in das Grundbuch. Weiterhin bewilligten und beantragten sie die Löschung der Mithaftvermerke „bei allen Grundschulden und allen Grundbuchblättern unter Fortbestand der Grundschulden ansonsten“.
Die Bank1 Stadt2 stimmte mit Schreiben vom 31.05.2021 der Aufhebung der Mithaftvermerke zu und bewilligte deren Löschung (in Akte; nicht paginiert).
Das Grundbuchamt wies mit Verfügungen vom 24.06.2021 und 08.07.2021 darauf hin, dass die Löschung der Mithaftvermerke nicht möglich sei (in Akte; nicht paginiert). Mit notariellem Schriftsatz vom 29.07.2021 legten die Beteiligten Beschwerde gegen die „Zwischenverfügung“ vom 24.06.2021 ein (in Akte; nicht paginiert).
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 03.08.2021 den Antrag auf Löschung der Mithaftvermerke zurückgewiesen (in Akte; nicht paginiert). Bei dem Mithaftvermerk handele es sich gemäß § 48 GBO um eine von Amts wegen vorzunehmende Eintragung. Werde der Mithaftvermerk ohne Veränderung des Rechts gelöscht, werde das Grundbuch unrichtig, so dass der Vermerk von Amts wegen wieder eingetragen werden müsse. Bei Löschung des Vermerks könnte das einheitliche Gesamtrecht in der Hand gutgläubiger Erwerber in mehrere Einzelrechte je von der Höhe des Gesamtrechts verwandelt werden.
Gegen de[…]