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Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen Kündigung sofort unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche sowie unter Fortzahlung der Bezüge frei, so gehen Unklarheiten hinsichtlich des Freistellungsumfangs und hinsichtlich der Anrechnung der Urlaubsansprüche zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser muss klar und nachvollziehbar erklären, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers abgelten will (BAG, Urteil vom 17.05.2011, Az: 9 AZR 189/10).[…]
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