Erbfolgeirrtum: Anfechtung einer Erbausschlagung
In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde die Frage behandelt, ob die Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Erbfolge erfolgreich sein kann. Der Fall dreht sich um einen Erblasser, dessen Erben ihre Erbansprüche ausgeschlagen haben, weil sie fälschlicherweise davon ausgingen, dass die Witwe des Erblassers dadurch Alleinerbin würde. Nach der Ausschlagung stellte sich heraus, dass die Halbgeschwister des Erblassers erben würden.
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Rechtsfolgenirrtum oder Motivirrtum?
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Irrtum der Erben über die tatsächliche Erbfolge nach ihrer Ausschlagung ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum oder ein unbeachtlicher Motivirrtum ist. Ein Rechtsfolgenirrtum kann zur Anfechtung der Erbausschlagung führen, während ein Motivirrtum keine rechtlichen Folgen hat.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich. Während einige Gerichte der Auffassung sind, dass ein Irrtum über die Erbfolge nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, vertreten andere Gerichte die Ansicht, dass ein solcher Irrtum die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagungserklärung betrifft und somit zur Anfechtung berechtigt.
Entscheidung im vorliegenden Fall
Im aktuellen Fall hat das Gericht entschieden, dass der Irrtum der Erben über die Erbfolge keinen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum darstellt und somit die Anfechtung der Erbausschlagung unwirksam ist. Die Halbgeschwister des Erblassers bleiben daher die Erben nach der Ausschlagung durch die Abkömmlinge des Erblassers.
Rechtsfolgen der Ausschlagung
Der Senat stellt klar, dass die primäre Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs.1 BGB der Wegfall des Ausschlagenden ist. Die weitere Rechtsfolge ist, dass die Erbschaft oder der Erbteil bei anderen Personen anfällt. Die Frage, wer die Erbschaft oder den Erbteil erhält, richtet sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder den Regeln der gewillkürten Erbfolge betreffend Ersatzerbfolge und Anwachsung. Der Senat betont, dass es nicht um einen Irrtum über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung gehe, sondern darum, welche Person den Erbteil erhält.
Ausschlagung aufgrund von Irrtum
Der Senat hält die Differenzierung, ob die Aus[…]