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Teilkaskoversicherung – Rückdatierung Versicherungsbeginn – Schadensverschweigung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 62/16 – Beschluss vom 27.10.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.06.2016 – Az: 14 O 21/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Kaskoentschädigung nach einem Brand seines versicherten Fiat Ducato.

Der Antragsteller hatte unter dem 17.10.2013 bei der Antragsgegnerin den Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beantragt. Die Beratungsdokumentation vermerkte, dass er den Einschluss von Kaskoversicherungsschutz nicht wünschte. Dementsprechend policierte die Antragsgegnerin den Vertrag unter dem 18.10.2013.

Am 15.08.2014 erlitt der Antragsteller in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit dem versicherten Kraftfahrzeug durch Kollision mit einer Straßenlaterne, bei dem es zu leichten Beschädigungen einer Zierleiste am Reifen vorne rechts und zu Kratzspuren an der Beifahrertür – die den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten schätzten den Sachschaden an dem versicherten Kraftfahrzeug auf 500 € – kam. Allerdings war der Wagen nicht fahrbereit, weil die Zündung nicht reagierte. Am gleichen Tag kam es zu einem Brandschaden. Die nach Meldung des Schadens von der Antragsgegnerin in der Schadenanzeige gestellte Frage nach Vorschäden verneinte er.

In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller ein unter dem 06.10.2013 datierendes Schreiben an die Antragsgegnerin selbst vorgelegt, nach dem ihm aufgefallen sei, dass anders als von ihm gewünscht keine Teilkaskoversicherung bestehe und er darum bitte, eine solche in den Versicherungsvertrag „ab heute“ miteinzuschließen. Dieses Schreiben will die Antragsgegnerin mit einer Mailnachricht ihrer Versicherungsagentur am 03.11.2014 erhalten haben. Sie schloss daraufhin mit Nachtragsversicherungsschein vom 05.11.2014 – rückwirkend zum 06.12.2013 – eine Teilkaskoversicherung in den Versicherungsschutz ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2016 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG und § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die ausführliche Darstellung im Be[…]


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