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Klagebefugnis aller Mitglieder Erbengemeinschaft bei Bescheid an Miterben

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VG Ansbach – Az.: AN 1 K 18.00059 – Urteil vom 07.05.2020

1. Der Bescheid vom 7. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Dezember 2017 – … – wird aufgehoben, soweit für den Anschluss des Anwesens …, …, FlNr. … der Gemarkung …, an die Wasserversorgungsanlage eine Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 1 BGS/WAS festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die Kläger 4/5 der Kosten.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind als Erbengemeinschaft zusammen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, Stadt …. Sie wenden sich gegen den Bescheid vom 7. Februar 2017, mit dem eine Kostenerstattung für den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage gefordert wird.

Der Stadtteil … wurde im Jahr 2013 erstmals an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt … angeschlossen. Die Herstellung der erforderlichen Grundstücksanschlüsse erfolgte im Auftrag der Stadt …. Mit der Herstellung wurde die Firma … aus … als günstigster und wirtschaftlichster Anbieter im Vergabeverfahren beauftragt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, gerichtet an die Erbengemeinschaft …, wurden entstandene Kosten in Höhe von 2.949,12 EUR in Rechnung gestellt. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid eingeleiteten Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den streitgegenständlichen Bescheid auf. Die Überprüfung habe ergeben, dass ein Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet worden sei. Auch seien 1,5 m Leitungsverlegung auf öffentlichem Grund berechnet worden.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid vom 7. Februar 2017 die Kostenerstattung neu festgesetzt. Der korrigierte Betrag inklusive einer Umsatzsteuer von 7 % betrug 2.513,04 EUR. Beigefügt war dem Bescheid eine Aufstellung der bauausführenden Firma. Der Bescheid wurde adressiert an die Klägerin zu 1). Hiergegen legte der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1), die wiederum die Erbengemeinschaft vertrete, mit Schreiben vom 4. August 2014 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Entsprechend Art. 9 A[…]


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