Durchsuchung wegen Verdachts auf Drogenhandel
Das Amtsgericht Mannheim hat einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, ohne die Beschuldigte vorher anzuhören. Die Durchsuchung umfasste die Person, die Wohnung mit Nebenräumen, die Geschäftsräume mit Nebenräumen und die Fahrzeuge der Beschuldigten. Es wurde nach Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefonen, Speichermedien und Computern sowie näher bezeichneten Bestellunterlagen gesucht. Das Gericht begründete den Verdacht damit, dass die Beschuldigte im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, von ihrer Wohnanschrift aus Marihuana an eine Vielzahl von Abnehmern zu verkaufen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatplans habe die Beschuldigte im Oktober 2022 zwei Bestellungen von jeweils ca. 1.100 g Marihuana getätigt.
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss
Die Beschuldigte legte über ihren Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Sie argumentierte, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sei, da kein Anfangsverdacht bestehe. Der Beschluss beruhe allein auf zwei Paketsendungen, die fünf Monate zurückgelegen haben. Es sei nicht auszuschließen, dass eine andere Person die Bestellungen unter Verwendung der Personalien der Beschuldigten aufgegeben habe. Sonstige Tatsachen zur Begründung eines Anfangsverdachts lägen nicht vor. Die Polizei habe zwar erkannt, dass die Beschuldigte im Jahr 2021 Marihuana bezogen habe, jedoch könne dies nicht zu einem Anfangsverdacht für eine qualitativ völlig andere Tat der internationalen illegalen Einfuhr führen.
Annahme des Anfangsverdachts
Das Gericht wies die Beschwerde der Beschuldigten zurück und stellte fest, dass ein qualifizierter Anfangsverdacht gegenüber der Beschuldigten bestehe. Die zwei Paketsendungen mit jeweils ca. 1 kg Marihuana stammten nach bisherigen Erkenntnissen von dem gleichen Absender in Spanien und waren an die Beschuldigte adressiert. Zudem hatte die Polizei Erkenntnisse darüber, dass die Beschuldigte im Jahr 2021 Bezug zu Betäubungsmitteln hatte und dass ihre Tochter wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten war. Diese Erkenntnisse seien zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, aufgrund derer angenommen werden könne, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat in Betracht kommt.
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung
Das Gericht betonte, dass die Durchsuchung verhältnismäßig sei, da nur durch diese geklärt werden könne, ob d[…]
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