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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Schmerzensgeldanspruch und Haushaltsführungsschaden

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Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Forderung nach restlichem Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im Juli 2015. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall mehrere Verletzungen und ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Unfallfolgen und Schadensersatzforderungen
Die Klägerin erlitt unter anderem Prellungen und Zerrungen an verschiedenen Körperteilen und war bis zum 7. August 2015 arbeitsunfähig. Sie gibt an, aufgrund der Unfallfolgen auch nach dieser Zeit noch Schmerzen zu haben und in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Zudem sei sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen.
Schmerzensgeld und Nutzungsausfallentschädigung
Die Beklagte zahlte der Klägerin bereits ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro, die Klägerin fordert jedoch weitere 4.000 Euro. Ebenso wurde bereits eine Nutzungsausfallentschädigung von 840 Euro gezahlt, aber die Klägerin verlangt noch weitere 455 Euro.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro und eines weiteren Haushaltsführungsschadens in Höhe von 684 Euro. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein. Die Klägerin fordert eine höhere Schmerzensgeldsumme und die Berücksichtigung ihrer Primärverletzungen. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die Beschwerden der Halswirbelsäule auf bestehende Verschleißerscheinungen zurückzuführen seien und kein Überlegungszeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung zu berücksichtigen sei.

Das Gericht hat in diesem Fall Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenaussagen und medizinische Sachverständigengutachten. Das endgültige Urteil bleibt abzuwarten.
Teilweise Begründung der Berufung und Schmerzensgeldanspruch
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Sie hat gegenüber der Beklagten einen weiteren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500 €. Die vollständige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist eine billige Entschädigung in Geld zu leisten.
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
Das Schmerzensgeld hat vorrangig die Funktion, immaterielle Schäden des Verletzten auszugleichen. Die Genugtuungsfunktion tritt meist in den Hintergrund. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt der Tatrichter k[…]


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