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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – Leistungsfreiheit wegen mehrfacher Obliegenheitsverletzung

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AG Karlsruhe, Az.: 2 C 470/13

Urteil vom 18.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.573,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine Kfz.-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von an einen Unfallgeschädigten erbrachten Leistungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.

Am 14.11.2011 gegen 15.30 Uhr stieß die Beklagte auf dem Parkplatz der Helios-Klinik in Freiburg beim Versuch, rückwärts auszuparken, gegen den dort gut erkennbar geparkten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert.

Die Beklagte stieg aus, besah sich den Schaden an dem unfallgegnerischen Fahrzeug und ließ eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe zurück. Sie entfernte sich sodann vom Unfallort. Nach ca. 10 Minuten kehrte sie zurück, fuhr dabei ungebremst deutlich zu schnell gegen einen gut erkennbaren Kantstein. Sodann entfernte sie sich zu Fuß vom Unfallort. Sie geriet dabei mehrfach ins Stolpern und drohte auf gerader Fläche zu stürzen. Die Auswertung einer von der Polizei um 17.50 Uhr bei der Beklagten veranlassten Blutentnahme ergab einen Wert von 1,24 Promille. Eine weitere ca. 40 Minuten später entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille auf.

Gegenüber dem die Blutentnahme durchführenden Arzt gab die Beklagte an, sie habe nach dem Unfall zwei Weißweinschorle und ein viertel Weißwein getrunken. In ihrer Vernehmung am Folgetag durch die Polizei gab die Beklagte an, sie habe nach Verlassen der Unfallstelle zwei Fläschchen Jägermeister getrunken. In ihrer an die Klägerin übersandten Schadensmeldung vom 23.12.2013 verneinte die Beklagte die Frage, ob sie als Fahrzeugführerin zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war. Die Frage, ob gegen sie wegen einer Verkehrsunfallflucht ermittelt werde, versah sie mit einem Fragezeichen.

Die Beklagte glich den dem Unfallgeschädigten entstandenen Schaden mit einem Gesamtbetrag von Euro 1.573,49 aus. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten im Wege des Rückgriffs.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentra[…]


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