Thüringer Oberlandesgericht
Az.: 1 Ss 157/07
Beschluss vom 21.09.2007
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 13.03.2007 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 17.10.2006 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße i.H.v. 80,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Suhl Termin zur Hauptverhandlung an und verurteilte den Betroffenen durch Urteil vom 13.03.2007 wegen der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Tat zu einer Geldbuße von 120,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat.
Die hiergegen am 16.03.2007 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde – nach Urteilszustellung am 10.04.2007 – mit am 09.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers begründet und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2007 beantragt, das angefochtene Urteil – unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.
Mit Beschluss vom 14.09.2007 ist die Sache gem. § 80a Abs. 3 StPO dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Entscheidung übertragen worden.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Teilerfolg.
a) Das Rechtsbeschwerdevorbringen stellt sich inhaltlich weitgehend a[…]