OLG Hamburg
Az: 5 U 128/04
Urteil vom 03.02.2005
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat nach der am 20. Januar 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Kammer 7 für Handelssachen – vom 17.2.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Beide Parteien vermitteln Internetzugänge und bieten damit zusammenhängende Waren an, die über das Internet im Wege des Versandhandels bezogen werden können. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Bewerbung einer „AVM FRITZ!Card PCI 2.0“ am 27.11.2003 im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine sog. ISDN-Karte, die man in den PC steckt und die verschiedene Funktionen ermöglicht – Surfen im Internet, Faxen , Telefonieren und Dateien übertragen, vgl. dazu Anlage Ast.5.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin habe gegen die Preisangabenverordnung ( PAngV ) und das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, weil sie neben dem Preis für die Karte in Höhe von € 69.- nicht in ausreichender Weise darauf hingewiesen habe, dass zusätzlich Versandkosten in Höhe von € 6,90 anfielen. Ferner habe sie nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass eine Bestellung der Karte nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Internet-Zugangsvertrages möglich sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Mit ihrer Berufung greift die Antragsgegnerin das Urteil nur insoweit an, als die einstweilige Verfügung bezüglich der unzureichenden Angabe der Versandkosten bestätigt worden ist. Insoweit ist der Antragsgegnerin verboten worden, auf einer Internet-Seite Waren für den Versand im Zusammenhang mit einem Internet-Zugangsvertrag mit Preisangaben zu bewerben, ohne gleichzeitig in leicht erkennbarer Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, insbesond[…]