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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 8 U 176/19 – Urteil vom 09.01.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.01.2019, Az. 2 O 733/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.038,14 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 23.01.2012 bis zum 07.01.2015 und ab dem 08.01.2015 Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, davon 2.059,59 € Zug um Zug gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, welche den Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (soweit die Gegenforderung des Klägers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist) und der Vorausklage nach den §§ 770 Abs. 1, Abs. 2, 771 BGB enthält, das Recht zur Hinterlegung der Bürgschaft in keinem Fall früher als bei der gesicherten Forderung (begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB) vorsieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 22 %, die Beklagte 78 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Werklohn und die Abweisung einer auf Zahlung von Schadenersatz gerichteten Widerklage. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte zudem hilfsweise widerklagend einen Freistellungsanspruch.

Der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte als Auftraggeberin schlossen durch Unterzeichnung von der Beklagten vorgelegten Urkunden Rahmenverträge für die Herstellung von Wärmedämmverbundsystemen und für Fliesenarbeiten. Die Rahmenverträge sahen jeweils die Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C vor. In beiden Rahmenverträgen hieß es u.a.:

4.3 Die Schlussrechnung setzt die Fertigstellung der Bauwerke sowie die Abnahme und die Vorlage eventuell vereinbarter Dokumentationen voraus. Mit der Schlussrechnung vorzulegen sind die in Ziff. 10 näher dargestellten Nachweise, dass der Auftragnehmer für sich und für seine Nachunternehmer das jeweilige Mindestentgelt bezahlt hat und die Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der tariflichen Vertragsparteien sowie die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt ist. Die Schlussrec[…]


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