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Werden in einer Betriebskostenabrechnung Verbrauchswerte des Mieters vom Vermieter geschätzt, so ist dieser mit der Übersendung der Betriebskostenabrechnung dazu verpflichtet, dem Mieter mitzuteilen, nach welchen Ersatzverfahren die Verbrauchswerte geschätzt worden sind. Unterläßt der Vermieter eine solche Mitteilung, so ist die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az: 218 C 271/09).[…]
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