Außerordentliche Kündigung eines Stationskellners durch Systemgastronomiebetrieb für unrechtmäßig erklärt
Ein Stationskellner wurde von einem Systemgastronomiebetrieb aufgrund des Verdachts der versuchten Unterschlagung des vereinnahmten und nicht bonierten Geldes während der laufenden Schicht entlassen. Die Kassenprüfung ergab eine positive Differenz von 28,90 Euro. Die Kündigungserklärung wurde vom Arbeitsgericht für unrechtmäßig erklärt, da der Arbeitgeber den dringenden Tatverdacht nicht feststellen konnte. Das Gericht betonte, dass ein dringender Verdacht auf konkreten Tatsachen basieren und im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen muss. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in besonderen Fällen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verletzt hat. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung alle zumutbaren Versuche unternehmen muss, um den Sachverhalt aufzuklären, und den Arbeitnehmer vorher zu den Verdachtsmomenten anhören muss. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers, dass der Verdacht nicht begründet war, und dass die Kündigung unwirksam war.
ArbG Frankfurt – Az.: 21 Ca 8122/19 – Urteil vom 25.05.2022
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03. Dezember 2019 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. Dezember 2019 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als Stationskellner Ill im Flughafen Frankfurt am Main weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Simon Kadula/Shutterstock.com)
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Beklagte betreibt am Flughafen A verschiedene systemgastronomische Outlets. Sie beschäftigt in der dortigen […]