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Recht eines Journalisten auf Einsicht in ein Grundbuch

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OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 44/22 – Beschluss vom 15.07.2022

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts … – Grundbuchamt – vom 2. Februar 2022 abgeändert. Das Grundbuchamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Einsicht – durch Übersendung einer unbeglaubigten Abschrift (nur Bestandsverzeichnis und erste Abteilung) – in das Grundbuch von … Blatt … zu gewähren.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer ist Journalist und begehrt Auskunft über einen Eigentümereintrag im Grundbuch. Er legt dar, bei dem Grundstück handele sich um das Gelände des früheren „…“- Marktes. Er recherchiere seit längerem zu der Zerschlagung der „…“- Marktkette „…“ mit Blick auf den Standort … und das Umland. Seine Zeitung habe ausführlich über die Schließung einiger „…“- Märkte nach dem Verkauf an einen Investor berichtet und wolle nun erneut über die Pläne berichten, was aus dem Gelände in … werden solle. Die Zerschlagung sei ein Vorgang von bundesweitem Interesse und großer politischer Bedeutung. Die Auswirkungen auf die jeweiligen Standorte seien erheblich, nachdem Arbeitsplätze sowie die infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung betroffen seien.

Die beim Grundbuchamt tätige Urkundsbeamtin des Grundbuchamtes hat die Grundbucheinsicht abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Hinweis des Antragstellers auf Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen und die Pressefreiheit nicht geeignet sei, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO zu begründen. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt begründete die Zurückweisung der Erinnerung damit, dass das grundsätzliche Interesse der Bevölkerung an der Zukunft eines ehemaligen „…“- Markt-Geländes zwar anzunehmen sei, jedoch nicht über die reine Neugierbefriedigung hinausgehen dürfte. Zudem sei der Presse zumutbar, zunächst über einen anderen Weg die Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer zu suchen, etwa über einen Aufruf in der Zeitung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Sie macht geltend, das Informationsinteresse gehe über das Interesse an der reinen Neugierbefriedigung hinaus und bestehe hinsichtlich der Zukunft des betroffenen Grundstücks und der wirtschaftlichen sowie sozialen Fragestellungen, die mit der Zerschlagung der „…“- Märkte einhergingen. Die Presse dürfe selbst entscheiden, welche Themen sie für die Öffentlichkei[…]


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