Staatsanwaltschaft fordert Aufhebung eines Freispruchs wegen fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung.
Die Staatsanwaltschaft hat die Aufhebung eines Freispruchs durch das Amtsgericht vom 14. Februar 2022 beantragt. Die Begründung liegt in der fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät PoliScanSpeed. Der Betroffene wurde beschuldigt, am 29. April 2020 auf der A-Straße in B. mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten zu haben. Das Messgerät war auf einem Stativ auf einer Rasenfläche neben der Fahrbahn aufgestellt, aber nicht auf einem hinreichend festen Untergrund. Das Amtsgericht ging aufgrund dieser Umstände nicht von einer Messung im sogenannten standardisierten Messverfahren aus, was zur Folge hatte, dass der Sachverständige keine nachträgliche Überprüfung auf Messfehler durchführen konnte.
Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass die den Freispruch tragende Beweiswürdigung lückenhaft ist und hat daher eine Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsbeschwerdegericht gibt der Staatsanwaltschaft recht und hebt das Urteil auf. Der Tatrichter hat, laut Rechtsbeschwerdegericht, die Darstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausreichend zusammengefasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Zudem werden die Urteilsausführungen als nicht hinreichend präzise beschrieben, um eine Überprüfung der Richtigkeit der Messung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage zu ermöglichen.
Die Ausführungen des Gerichts lassen außerdem vermuten, dass der Tatrichter durch jede Abweichung von den Vorgaben der Bedienungsanleitung das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Frage stellt. Dies ist jedoch nicht korrekt, da beispielsweise eine bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten im Einzelfall nicht auszuschließen ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht gibt der Staatsanwaltschaft daher recht und hebt das Urteil auf. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
BayObLG – Az.: 201 ObOwi 1291/22 – Beschluss vom 21.11.2022
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.02.2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
Gründe
I.