OLG Hamm – Az.: I-20 U 287/22 – Beschluss vom 08.11.2022
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Kläger mag innerhalb dieser Frist erklären, ob er seine Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.
Zusammenfassung
Die Hausratversicherung ist eine Versicherung, die für gestohlene oder beschädigte persönliche Gegenstände aufkommt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Hausratversicherung mit einer Deckungssumme von 208.000 € abgeschlossen. Die Police enthält eine Deckungserweiterung für Diebstahl aus verschlossenen Fahrzeugen in Deutschland bis zu einer Höhe von 1.000 €. Das Auto des Klägers, das vor einem Hotel geparkt war, wurde zusammen mit mehreren Wertgegenständen gestohlen. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung 18.945 €. Die Beklagte zahlte 1.000 € und berief sich dabei auf den Höchstbetrag der Police. Der Kläger verklagte die Beklagte mit der Begründung, der Höchstbetrag sei unangemessen niedrig, und verlangte 17 945 €. Das Gericht entschied, dass die Höchstgrenze der Police gültig sei und der Kläger keinen weiteren Anspruch habe. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein, doch wird das Gericht die Berufung wahrscheinlich abweisen, da der Fall nicht stichhaltig ist.
Gründe
I. (Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Hausratversicherung Rundumschutz“. Versicherungsort ist die Wohnanschrift des Klägers „Adresse01“ (Versicherungsschein, Bl. 65 eGA-I). Die Versicherungssumme beträgt 208.000,- EUR. Vertragsgrundlagen sind die VHB 2017, Stand 5.2018, die BEH 2017 Stand 5.2017 sowie die Klauseln Rundumschutz (HR 103), Plus-Paket (HR 118), Fahrraddiebstahl (HR 106) und Wegfall Entschädigungsgrenze für Räume unter Erdgleiche (HE 103).
In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:
„Für die versicherten Gefahren nach den Ziffern 3.1.1 -3.1.5 VHB 2017 und – soweit vereinbart – auch für weitere Elementarschäden (BEH 2017) – gelten folgende Erweiterunge[…]