LG Hamburg – Az.: 321 OH 13/16 – Beschluss vom 04.01.2017
1. Auf die Kostenbeschwerde der Antragstellerin wird die Kostenrechnung des Notars Dr. K.-H. W. vom 25. Juli 2016, Kostenrechnung Nummer: R. i.H.v. 1.514,39 € aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners Nr. R. vom 25.07.2016, mit welcher der Antragsgegner der Antragstellerin seine Tätigkeit zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes in Rechnung stellte.
Dem war voraus gegangen, dass die Antragstellerin sich für den Kauf einer Eigentumswohnung von der weiteren Beteiligten, der S. GmbH, interessierte.
Am 22.07.2016 fand dazu um 9:30 Uhr eine Besichtigung des Kaufobjektes in Anwesenheit der Antragstellerin, des Zeugen R. und einer Mitarbeiterin der S. GmbH, der Zeugin D., statt. Während dieses Besichtigungstermins übergab die Antragstellerin der Zeugin D. den als Anlage ASt 1 zur Akte gereichten Kontaktbogen. Nach telefonischer Ankündigung beauftragte die Zeugin D. den Antragsgegner mit E-Mail vom 22.07.2016, 14:18 Uhr, mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfes. Auf die E-Mail (Bl. 35/36 d.A.) wird Bezug genommen. Am Abend des gleichen Tages teilte die Antragstellerin der Zeugin D. mit, von dem Kaufinteresse Abstand nehmen zu wollen. Dies teilte die Zeugin D. am 25.07.2016 dem Antragsgegner mit, der daraufhin die streitgegenständliche Kostenrechnung erstellte, für die auf die Anlage ASt 4 Bezug genommen wird. Zur Beurkundung kam es nicht mehr.
Die Antragstellerin beantragt, durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG die Kostenrechnung des Notars Dr. K.- H. W. vom 25. Juli 2016, Kostenrechnung Nummer: R. i.H.v. 1.514,39 € aufzuheben
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat im Verfahren keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Die S. GmbH trägt vor, die Antragstellerin habe die Zeugin D. noch während des Besichtigungstermins gebeten, den Kaufvertragsentwurf für sie zu beauftragen.
Das Gericht hat die Antragstellerin und den Bürovorsteher des Antragsgegners informatorisch angehört sowie die Zeugen R. und D. vernommen. Für die Ergebnisse der Anhörungen und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.07.2016 verwiesen.
II.
Die Kostenbeschwerde ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und begründet.
Die Kostenrechnung des Antragsgegners Nr. R. vom 25.07.2016 ist unrichtig. Die Antragstellerin ist für die streitgegenständliche Tätigkeit des[…]