OLG München – Az.: 34 Wx 138/18 – Beschluss vom 28.06.2018
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG … vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 3.258,22 € einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2.
Weiterführende Informationen
Eine Zwangshypothek kann auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eines Schuldners eingetragen werden, um die Forderung des Gläubigers zu sichern. Für die Eintragung der Zwangshypothek müssen vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, darunter ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht angehört wird. Die Eintragung einer Zwangshypothek wird durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen.
Wenn mehrere Vollstreckungstitel zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und eines anderen Gläubigers an einem Grundstück vorliegen, kann ein Amtswiderspruch, der sich auf die Titel bezieht, die den Dritten ausweisen, eingetragen werden. Für die Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung, der Zinssatz und gegebenenfalls weitere Nebenleistungen im Grundbuch angegeben werden. Die Kosten der Eintragung fallen dem Schuldner zur Last und das Grundstück haftet auch dafür.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.2.2018 wurde beantragt,
auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundstück … gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Zwangshypothek einzutragen.
Als Betreff war im Schriftsatz angegeben: WEG … (Beteiligte zu 1) ./. … (Beteiligter zu 2). Dem Antrag war sodann in der Art eines Rubrums die Beteiligtenbezeichnung vorangestellt wie folgt:
WEG … (Beteiligte zu 1), vertr.d.d. Hausverwaltung …, als Verwalter der WEG die übrigen Eigentümer der WEG …,
vertr. d. Herrn Rechtsanwalt …
– Gläubiger –
gegen
… (Beteiligter zu 2)
– Schuldner -.
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