Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Verkehrsunfall – unfallbedingte Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung

LG München I

Az.: 19 O 4857/18

Endurteil vom 20.03.2020

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.903,29 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.10.2016 gegen 19:45 Uhr auf der BAB A 99, Fahrtrichtung Autobahndreieck Süd-West (A 96) entstanden sind und noch entstehen werden, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 58 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen die Beklagten zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 27.558,63 Euro festgesetzt, wobei der Streitwert für den Feststellungsantrag auf 5.000,00 Euro festgesetzt wird.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 12.10.2016 gegen 19:45 Uhr auf der BAB A 99 Fahrtrichtung Autobahndreieck Süd-West (A 96), Höhe Ausfahrt N., ereignete.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer … mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1), welcher zur Unfallzeit den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … steuerte.

Der Kläger fuhr auf der A 99 in westlicher Richtung auf dem mittleren Fahrstreifen. Plötzlich erhielt er von h[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv