Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schuldhafte Nichterfüllung von Reiseleistungen infolge eines wilden Streiks des Flugpersonals

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 288/17  – Urteil vom 16.08.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 287/17 (71)) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Diese sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Um was geht es?
Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 750 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit plus Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, was die Beklagte bestreitet, da sie eine höhere Gewalt anführt und meint, dass der Schadensersatzanspruch zu hoch ist. (Symbolfoto: Hananeko_Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hatte eine Reise bei der Beklagten gebucht und wurde kurz vor Antritt ohne Ersatzangebote abgesagt. Die Beklagte erstattete den bereits aufgebrachten Reisepreis, aber die Klägerin forderte Schadensersatz in Höhe von € 750.00 plus Zinsen und Freistellung vom Honoraranspruch ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 147,56. Die Beklagte behauptet, dass sich viel Personal krank gemeldet habe und es deshalb zu dem „wilden Streik“ kam, welcher verhindert habe, dass ein Transport möglich war. Die Klage wurde am 24.02.2017 zugestellt und vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 28.09.2017 stattgegeben, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2017 Berufung einlegte.

Die Beklagte bemängelt unter anderem, dass der Begriff der höheren Gewalt falsch ausgelegt wurde und es fehlerhaft zu einem Verschulden ihres Leistungsträgers kam, welches ihr nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei; außerdem sei die angenommene Höhe des Schadensersatzes angesichts der Umstände zu hoch. Die Kläge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv