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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 45/13 – Urteil vom 07.05.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2013 – 14 O 111/12 – wie folgt abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0-00.000.000-0 gemäß Versicherungsschein vom 10.3.2009 fortbesteht und nicht durch die Rücktrittserklärungen vom 11.8.2010 und vom 3.2.2011 beendet worden ist.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.133,60 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger, von Beruf Fliesenleger, unterhielt bereits seit dem Jahr 2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten mit einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 200 € (Versicherungsschein-Nr.: … … … vom 12.12.2002, Anlage B6). Nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit empfahl ihm der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge D.M., mit welchem der Kläger privat bekannt ist, eine Erhöhung des Versicherungsschutzes. Mit Schreiben vom 13.1.2009 kündigte der Kläger den Vertrag aus dem Jahr 2002 (Bl. 50 d.A.) und beantragte im Februar 2009 die Gewährung von Berufsunfähigkeitsschutz mit einer garantierten monatlichen Rente in Höhe von 2.000 €.

Auf Seite 3 des Antragsformulars war – insgesamt in Fettdruck – formuliert:

„Gesundheitsfragen allgemein

Allgemeine Hinweise zum Versicherungsantrag

Im Rahmen der Antragsprüfung bitten wir Sie, uns einige Fragen zu beantworten. Wichtig dabei ist, dass Sie alle Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben, die für unsere Entscheidung zur Risikoübernahme erheblich sind. Dazu zählen auch Umstände, die möglicherweise für Sie keine oder nur eine geringe Bedeutung haben oder die aus Ihrer Sicht noch nicht die Schwere einer Krankheit aufweisen.

Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsantrag

Falls Sie die gestellten Fragen falsch oder unvollständig beantworten, kann dies dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren oder dass später Vertr[…]


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