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Gewerberaummietvertrag – Grenzen für Schönheitsreparatur-Klauseln

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OLG Brandenburg – Az.: 3 U 132/21 – Urteil vom 06.12.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 134/19, hinsichtlich des Verzinsungsanspruchs in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und insofern wie folgt neugefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 2.556,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.416,34 Euro ab dem 01.03.2019 bis zum 16.07.2019, aus weiteren 1.708,17 Euro ab dem 05.03.2019 bis zum 16.07.2019, aus 3.410,34 Euro ab dem 17.07.2019 bis zum 14.03.2020 und aus 2.556,13 Euro seit dem 15.03.2020 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger von der Beklagten zu 1 die Erstattung von Kosten in Höhe von 4.494,91 Euro wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 des streitgegenständlichen Mietvertrags verlangt.

6. Der Berufungsstreitwert beträgt 5.821,11 Euro.
Gründe:
I.

Der Kläger macht Mietzins- und Schadenersatzansprüche aus einem beendeten Geschäftsraummietverhältnis geltend.

(Symbolfoto: Seregam/Shutterstock.com)

Die Beklagte zu 1 mietete zum 01.12.2009 von der Rechtsvorgängerin des Klägers Gewerberäume im 1. OG des Gebäudes ###str. 6 in W###. Das Mietverhältnis wurde mit einer festen Laufzeit von zunächst drei Jahren fest abgeschlossen und verlängerte jeweils um ein Jahr, soweit es nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt würde. In § 12 des Mietvertrags regelten die Parteien die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen des Objekts. Deren Vornahme sollten gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift dem Mieter obliegen. § 12 Abs. 3 S. 1 des vom Vormieter vor[…]


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