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Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB kann sich der Vermieter auf die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche berufen, wenn diese nicht mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht (BGH, Urteil vom 08.07.2009, Az.: VIII ZR 205/08). Bei Wohnflächenabweichungen unter 10 % muss der Mieter trotz nicht vorhandener Wohnfläche mehr zahlen, da diese Abweichung innerhalb der „Toleranzgrenze“ liegt.[…]