OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 19/97
Urteil vom 12.09.1997
Tatbestand
Der Kläger leaste am 29.1.1996 einen Pkw mit einer Laufleistung von rund 10.000 km, der am 31.7.1995 zugelassen und danach von der Beklagten als Vorführwagen benutzt worden war. In den Leasingbedingungen sind die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten an den Kläger abgetreten worden. Der Kläger rügte alsbald zahlreiche Mängel, welche die Beklagte teilweise behob. Der Kläger verlangt jetzt die Wandelung des Kaufvertrags mit der Begründung, es handele sich um ein „Montagsauto”, weshalb er mit dem Auftreten stets neuer Mängel rechnen müsse. Seine Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger kann von der Beklagten die Wandelung des zwischen dieser und der O. GmbH & Co. OHG (nachfolgend: Leasinggeberin) geschlossenen Kaufvertrages über einen Pkw nicht verlangen.
I. Maßgebend für die Beurteilung der von der Leasinggeberin an den Kläger gemäß Abschnitt XIII der Leasingbedingungen abgetretenen Gewährleistungsansprüche sind die dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin zugrundeliegenden „Neuwagenverkaufsbedingungen für O.-Fahrzeuge”. Danach hat der Käufer gegen den Verkäufer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung (VII. 2 Satz 1). Schlägt diese fehl, so kann er die Wandelung des Kaufvertrages verlangen (VII. 4). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Soweit eine frühere Fassung der Klausel gegen § 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz verstieß, weil sie nicht den gesetzlichen Begriff des Fehlschlagens oder einen entsprechenden, dem Durchschnittskunden verständlichen Oberbegriff oder die wesentlichen in Betracht kommenden Fallgestaltungen enthielt (vgl. hierzu Senat NJW-RR 1992, 824, 825), wurde dieser Mangel inzwischen revidiert (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 697).
Ein Wandelungsrecht besteht für den Kläger indes weder […]